BGB §§ 1591, 1592; TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 S. 1
a) Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der
rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im
Rechtssinne Mutter des Kindes.
b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als
auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden
sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen
sind als »Mutter« mit seinen früher geführten
weiblichen Vornamen einzutragen.
BGH, Beschl. v. 6. 9. 2017 – XII ZB 660/14